Informationen für Studierende und Apotheken zur Assistenzzeit

Tipps zur Suche einer geeigneten Apotheke

  • Darauf achten, dass die Apotheke Ihnen den erforderlichen Rahmen bietet, aktive Patientenbetreuung sowie Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen (praktische Hausaufgaben sind Teil von obligatorischen Leistungskontrollen) zu praktizieren.
  • Erfahrungen aus der Famulatur mitberücksichtigen, eventuell (falls die Erfahrungen dort gut waren) in der Famulatur-Apotheke frühzeitig nach einer möglichen Assistenzzeit fragen.
  • Offen sein bezüglich Lage der Apotheke. Es gibt auch ausserhalb der Stadt Zürich Apotheken, die sich für die Ausbildung sehr gut eignen.
    ⇒ "externe Seite Tipps und Tricks" von asep und swiss ypg unter Informationen von pharmaSuisse.
    ⇒ Listen mit Ausbilder:innen für die Assistenzzeit in der Offizinapotheke auf pharmaSuisse im externe Seite Apothekenfinder.

Arbeitsvertrag

Vor Beginn der Assistenzzeit werden die Studierenden aufgefordert, eine Kopie ihres Arbeitsvertrags für die Assistenzzeit einzureichen. Änderungen, z.B. der Wechsel des/der für die Ausbildung verantwortlichen Apothekers/Apothekerin, müssen der Programmkoordination unverzüglich mitgeteilt werden.

Jahresplan und Termine im 2. Masterjahr

Jahresplan 2. Masterjahr (inkl. Assistenzzeit)

  • Die begleitenden Lehrveranstaltungen der ETH Zürich sind nur teilweise als Blockkurswochen definiert; für einige Kurse werden die Studierenden auch an Einzeltagen an der ETH sein. Dies erschwert die Zählung von Wochen, sodass die Berechnung von Tagen einfacher erscheint. Im Jahresplan sind die Tage der Assistenzzeit blau markiert.
  • Feiertage zählen als Arbeitszeit, sie werden an die geforderten Tage der Assistenzzeit angerechnet. Der Anspruch auf einen freien Tag kann dabei nach kantonalem Standort der Apotheke variieren (z.B. kantonale Feiertage wie der 1. Mai).
  • Die Blockkurswoche im Spital (Institutionelle Pharmazie) gilt als ETH-Lehrveranstaltung; sie zählt nicht zur Assistenzzeit.

Dauer der Assistenzzeit

  • Der Beginn und die Dauer der Assistenzzeit sind dem Jahresplan zu entnehmen. Darin nicht eingeschlossen sind drei Wochen bezahlte Ferien. Diese werden demzufolge addiert, was die Vertragsdauer ergibt. Ferien dürfen nur in Absprache mit der auszubildenden Apotheke und nur in der ETH-freien Zeit bezogen werden.
  • Mindestens 2/3 der Assistenzzeit müssen in der Offizinapotheke absolviert werden. Die restliche Zeit kann im Spital (maximal 10 Wochen) oder im Sinne einer klinischen Assistenzzeit (maximal 2 Wochen auf einer Notfallstation, in einer Arztpraxis, o.ä.) absolviert werden. Solche Assistenzzeit-Exkurse ausserhalb der Offizinapotheke bedürfen der Zustimmung der ausbildenden Offizinapotheke.
  • Abwesenheiten im Sinne der Freigrenze von 7 Wochen gemäss Art. 10 des Assistenzzeitvertrags müssen einen wichtigen Grund haben und belegt werden, zum Beispiel mit Arztzeugnissen. Es ist nicht möglich, die Assistenzzeit ohne stichhaltigen Grund zu verkürzen.
  • Die Aufsparung des Ferienguthabens oder eines Teils desselben zugunsten einer früheren Beendigung der Assistenzzeit und damit einer verlängerten Vorbereitungszeit für die eidgenössische Prüfung Pharmazie ist zulässig. Darüber hinaus darf die Assistenzzeit jedoch nicht weiter verkürzt werden. Überstunden oder zusätzlich geleistete Arbeitstage müssen zeitnah durch freie Tage kompensiert werden und können nicht für ein frühzeitiges Ende der Assistenzzeit aufgespart werden.

Lerntage

Die Studierenden haben während der Assistenzzeit Anspruch auf einen Lerntag pro Woche. Der Lerntag ist zu gewähren, wenn den Studierenden in der betreffenden Woche mindestens 4 Tage der Assistenzzeit zugeordnet werden (mindestens 4 „blaue Tage" im Jahresplan). Mit dieser Regelung ergibt sich ein Guthaben von 25 Lerntagen über die gesamte Assistenzzeit. Geringfügige Verschiebungen der Lerntage sind möglich, eine Aufsparung von Lerntagen zugunsten eines früheren Endes der Assistenzzeit ist nicht zulässig.

Dokumente und weiterführende Informationen für die Assistenzzeit

externe Seite pharmaSuisse: Mustervertrag (inkl. Regelung von Ferien, Lerntagen und Krankheit), Bestätigung der Assistenzzeit, Checklisten und Leitfaden, Lernziele, Aufbau und Aufgabenbereiche der Assistenzzeit.

Arbeitsvertrag

Vor Beginn der Assistenzzeit werden die Studierenden aufgefordert, eine Kopie ihres Arbeitsvertrags für die Assistenzzeit einzureichen. Änderungen, z.B. der Wechsel des/der für die Ausbildung verantwortlichen Apotheker:in müssen der Programmkoordination unverzüglich mitgeteilt werden.

Jahresplan und Termine im 2. Masterjahr

Ausbildner:innen können den aktuellen Jahresplan auf Anfrage erhalten.

  • Die begleitenden Lehrveranstaltungen der ETH Zürich sind nur teilweise als Blockkurswochen definiert; für einige Kurse werden die Studierenden auch an Einzeltagen an der ETH sein. Dies erschwert die Zählung von Wochen, sodass die Berechnung von Tagen einfacher erscheint. Im Jahresplan sind die Tage der Assistenzzeit blau markiert.
  • Eidgenössische Feiertage (im Jahresplan hellblau markiert) zählen als Arbeitszeit, sie werden an die geforderten Tage der Assistenzzeit angerechnet.
  • Die Blockkurswoche im Spital (Institutionelle Pharmazie) gilt als ETH-Lehrveranstaltung; sie zählt nicht zur Assistenzzeit.

Dauer der Assistenzzeit

  • Der Beginn und die Dauer der Assistenzzeit sind dem Jahresplan zu entnehmen. Darin nicht eingeschlossen sind drei Wochen bezahlte Ferien. Diese werden demzufolge addiert, was die Vertragsdauer ergibt. Ferien dürfen nur in Absprache mit der auszubildenden Apotheke und nur in der ETH-freien Zeit bezogen werden.
  • Mindestens 2/3 der Assistenzzeit müssen in der Offizinapotheke absolviert werden. Die restliche Zeit kann im Spital (maximal 10 Wochen) oder im Sinne einer klinischen Assistenzzeit (maximal 2 Wochen auf einer Notfallstation, in einer Arztpraxis, o.ä.) absolviert werden. Solche Assistenzzeit-Exkurse ausserhalb der Offizinapotheke bedürfen der Zustimmung der auszubildenden Offizinapotheke.
  • Abwesenheiten im Sinne der Freigrenze von 7 Wochen gemäss Art. 10 des Assistenzzeitvertrags müssen einen wichtigen Grund haben und belegt werden, zum Beispiel mit Arztzeugnissen. Es ist nicht möglich, die Assistenzzeit ohne stichhaltigen Grund zu verkürzen.
  • Die Aufsparung des Ferienguthabens oder eines Teils desselben zugunsten einer früheren Beendigung der Assistenzzeit und damit einer verlängerten Vorbereitungszeit für die eidgenössische Prüfung Pharmazie ist zulässig. Darüber hinaus darf die Assistenzzeit jedoch nicht weiter verkürzt werden. Überstunden oder zusätzlich geleistete Arbeitstage müssen zeitnah durch freie Tage kompensiert werden und können nicht für ein frühzeitiges Ende der Assistenzzeit aufgespart werden.

Lerntage

Die Studierenden haben während der Assistenzzeit Anspruch auf einen Lerntag pro Woche. Der Lerntag ist zu gewähren, wenn den Studierenden in der betreffenden Woche mindestens 4 Tage der Assistenzzeit zugeordnet werden (mindestens 4 „blaue Tage" im Jahresplan). Mit dieser Regelung ergibt sich ein Guthaben von 25 Lerntagen über die gesamte Assistenzzeit. Geringfügige Verschiebungen der Lerntage sind möglich, eine Aufsparung von Lerntagen zugunsten eines früheren Endes der Assistenzzeit ist nicht zulässig.

Betreuungsaufgaben

Als Ausbildner:in übernehmen Sie eine wichtige und verantwortungsvolle Funktion zur Festigung des Wissens der Studierenden, dem Transfer des Wissens in die pharmazeutische und klinische Praxis. Einige Kompetenzen können ausschliesslich im Umfeld der Berufspraxis erworben werden. Die Studierenden sind einerseits verpflichtet, Ihre Ausbildung gemäss den Lernzielen eigenverantwortlich zu gestalten, andererseits wird auch von Ihnen eine aktive und formative Betreuung der Studierenden erwartet.

Zu den Betreuungsaufgaben zählen

  • Arbeit mit Patient:innen und Kund:innen („Bedienen“): Frühzeitig damit beginnen, in der Regel innerhalb der ersten drei Wochen nach Start der Assistenzzeit. Bedienen soll ein Schwerpunkt der Tätigkeit der Studierenden darstellen; Hintergrundarbeiten (Inventarisierungen, Analytik, etc.) sollen nicht dominieren.
  • Arzneimittelherstellung in kleinen Mengen: Vielfältige Arzneimittelherstellungen üben. Zusätzlich muss der Studierende die von den Dozierenden ausgegebene Liste mit Übungspräparaten abarbeiten. Die Ausbildenden sind aufgefordert, die entsprechenden Herstellungen zu begleiten, zu überwachen und zuhanden der Lehre an der ETH zu bestätigen.
  • Rezeptvalidierungen, OTC-Beratungen, Triage: Regelmässig exemplarische und real erlebte Fallbeispiele aufarbeiten und diskutieren, nach Möglichkeit mindestens einmal pro Woche, bei intensivem Tagesbetrieb eventuell auch ausserhalb der Öffnungszeiten.
  • Case Studies: Lektorat und Betreuung der zu verfassenden Arbeiten
  • SOAP-Analysen (Hausaufgabe Institutionelle Pharmazie): Lektorat und Betreuung der zu verfassenden Arbeiten

Patensystem mit Partnerapotheke

Wenn die für die Ausbildung in der Assistenzzeit zuständige Offizinapotheke nicht dazu in der Lage ist, für alle Lehrinhalte (insbesondere für Arzneimittelherstellung) ein geeignetes und angemessenes Übungsumfeld anzubieten, wird von Seiten ETH erwartet, dass ein Patensystem etabliert wird. Dabei unternehmen die Studierenden für ausgewählte Teilbereiche, namentlich für Magistralrezepturen (Herstellung von Arzneimitteln in kleinen Mengen), tage- oder wochenweise Exkurse in befreundete Apotheken oder Partnerapotheken, welche über die diesbezüglichen Ressourcen und Trainingsmöglichkeiten verfügen. Es sollte jedoch im Sinne der Kontinuität und auch zur Sicherstellung der rechtlichen Belange immer eine Stammapotheke definiert werden.

Dokumente und weiterführende Informationen für die Assistenzzeit

externe Seite pharmaSuisse: Mustervertrag (inkl. Regelung von Ferien, Lerntagen und Krankheit), Bestätigung der Assistenzzeit, Checklisten und Leitfaden, Lernziele, Aufbau und Aufgabenbereiche der Assistenzzeit sowie Kurse für Ausbildende.

Kontakt für Fragen zum Master Pharmazie und zur Assistenzzeit

Programmkoordination Master Pharmazie:

Studentinnen beim Impfmodul
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